Die SP Uetikon sagt „Ja, aber“ zu Gestaltungsplänen

Medienmitteilung der SP Uetikon zu den Gestaltungsplänen «Lebendiges Quartier am See» und «Kantonsschule am See»

Die SP Uetikon betrachtet die gesamte Arealentwicklung von Kanton und Gemeinde auf dem ehemaligen Gelände der Chemie Uetikon als einmalige Chance für die Weiterentwicklung von Uetikon. Die vorgesehene dreiteilige Arealnutzung überzeugt mit Schule und Bildung im Osten, mit Kultur, Freizeit, Handel und öffentlichen Dienstleistungen in einer «belebten Mitte» und mit Wohnen im Westen. Die neue Kantonsschule trägt der wachsenden Schülerschaft am See Rechnung und liegt deshalb im Interesse des Kantons. Uetikon erfährt eine Aufwertung als Bildungsstandort über den Bezirk Meilen hinaus und kommt mit dem Seeuferpark und dem Seeuferweg der Dorfbezeichnung am See für die Bevölkerung ein gutes Stück näher. Mit einer Passerelle soll die Anbindung des Dorfes an das neue Quartier in beide Richtungen ermöglicht werden.

 

Eine Reihe von Planungsabsichten überzeugen die SP Uetikon allerdings nicht und bedürfen einer Überprüfung beziehungsweise einer Anpassung. Die SP Uetikon bedauert zutiefst, dass der Kanton der Gemeinde Uetikon keine Hand bietet zu einer einvernehmlichen Lösung bei der Nutzung des Herzstücks auf dem Areal, des Düngerbaus. Eine kommunal-kantonale Synergie, etwa als öffentlicher Kultur-, Freizeit- und Erholungsraum auf der einen Seite und als Aula für die Schule auf der anderen Seite, drängt sich geradezu auf. Andernfalls sieht das Herzstück auf dem Areal in den Händen der Gemeinde einer ungewissen Zukunft entgegen. Die SP Uetikon erinnert an das allseitige Synergieversprechen bei Projektstart und fordert Kanton, Gemeinde und allfällige künftige Inverstoren auf, diesem konkret beim (Um-)Bau, Betrieb und Unterhalt des künftigen Areals glaubwürdig Nachdruck zu verleihen.

 

Zum geplanten Seeuferpark: Dieser soll ausdrücklich zusammen mit einem durchgehenden Seeuferweg planungsrechtlich gesichert und im Rahmen der kommunalen Richtplanung der Erholungszone zugewiesen werden. Von einer Übernutzung mit Um- und Neubauten im Seeuferpark hält die SP Uetikon nichts und eine Wohnnutzung in dieser Zone kommt für sie nicht in Frage. Im Gewässerraum sind die Vorschriften des Raumplanungsrechtes und des Gewässerschutzgesetzes strikte einzuhalten.

 

Zur Wohnnutzung: Es soll nicht nur für die Reichen und Schönen Wohnraum am See erstellt werden. Für mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen ist gemeinnütziger Wohnungsbau vorzusehen. Denn eine soziale Durchmischung der Wohnnutzung ist eine Voraussetzung für ein vielfältiges, lebendiges Quartier. Die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus trägt dazu bei, dass auch Menschen eine angemessene Wohnung finden können, für die der freie Markt nicht in Frage kommt: untere und mittlere Einkommensschichten, beispielsweise alte Menschen, Familien und Studierende.

 

Zentral für die SP Uetikon ist, dass der Zweckartikel sowohl des kommunalen als auch des kantonalen Gestaltungsplanes mit einem Umwelt-Zusatz festgehalten wird: Die Gestaltungspläne gewährleisten eine Arealentwicklung, die energiesparend und effizient, smart und vernetzt ist und auf der Grundlage erneuerbarer Energie einen Plus-Energiehaushalt anstrebt. Minimal ist die CO2-Neutralität zu gewährleisten. Es ist ein Gebot der Stunde, bei allen Bau-, Betriebs- und Unterhaltsentscheidungen die Pariser Klimabeschlüsse, die auch die Schweiz mitträgt, sowie die schweizweit gültige «Energiestrategie 2050» im Auge zu behalten. So sind etwa bei der Dach- und Fassadengestaltung Solaranlagen für die Strom- und Wärmegewinnung zu nutzen und gleichzeitig Begrünungen als Wärmedämmung vorzusehen. Mit der Abgabe der Baubewilligung sind die dannzumal höchsten Nachhaltigkeitsstandards sicherzustellen.

 

Darüber hinaus ist nach Ansicht der SP Uetikon mit der ersten Bau-Hauptetappe der Bewilligungsbehörde ein Mobilitätskonzept vorzulegen, in dem nachgewiesen wird, die wie die Verkehrsströme aller Nutzergruppen bewältigt werden. Ziel des Konzepts ist eine Stärkung des öffentlichen Verkehrs (ÖV), eine Stärkung des Langsamverkehrs (Velo- und Fussverkehr), ein bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot und eine Beschränkung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Motorräder, ein Angebot mit E-Ladestationen sowie die Schaffung von Anreizen zum Benützen des Langsamverkehrs und des ÖV.

Konkrete Ergänzungen, Anregungen und Verbesserungs-vorschläge zum KOMMUNALEN Gestaltungsplan

 

PRÄAMBEL

Antrag: Ergänzung zu Richtplan/Bau- und Zonenordnung

Der Seeuferpark ist der Erholungszone zuzuordnen.

Begründung

Der Park wird mit dieser Zonierung langfristig planungsrechtlich gesichert. Wir verweisen auf die Einzelinitiative «Erholungszone für Seeuferpark Uetikon».

 

ZWECK

Antrag zu Art.1, Absatz 1

Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines gemischt genutzten, lebendigen Quartiers am See mit einem öffentlich zugänglichen Seeuferpark und einem durchgehenden Seeuferweg, abgestimmt auf das Gesamtareal.

Begründung

Der Park soll nicht nur zum Verweilen, sondern auch aktiv als Flanier- und Spazierweg am See genutzt werden können. Darüber hinaus ist es nötig, dass der Seeuferweg bis zur Hafenanlage weitergeführt wird.

 

ZWECK

Antrag: Neu: Art.1, neu Absatz 3

3 Der Gestaltungsplan gewährleistet eine Arealentwicklung, die energiesparend und effizient, smart und vernetzt ist und auf der Grundlage erneuerbarer Energie einen Plus-Energiehaushalt anstrebt. Minimal ist die CO2-Neutralität gewährleistet.

Begründung

Modernes, zeitgemässes (Um-)Bauen setzt alles daran, dass die Treibhausgase, allen voran das CO2, das u.a. in Beton und Glas vorkommt, durch intelligente Materialien und Techniken vermindert bzw. neutralisiert wird. Es ist ein Gebot der Stunde, bei allen Bauentscheidungen die Pariser Klimabeschlüsse, die auch die Schweiz mitträgt, im Auge zu behalten. Plus-Energiebauten sind ein Erfordernis des anhaltenden Klimawandels. Im Minimum ist C02-Neutralität angesagt.

 

NUTZWEISE

Antrag zu Artikel 4, Absatz 3, lit. d

Ersatzlos streichen

Begründung

Das Gebäude D1 ist nicht erhaltenswert. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist nicht angemessen. Und es steht im Weg für eine optimale Parkgestaltung.
Eine Wohnnutzung direkt am See ist überdies nicht mit dem öffentlichen Zugang zum See vereinbar. Nutzungskonflikte wären zu befürchten.

 

MINIMALAER ANTEIL WOHNEN UND GEWERBE

Antrag zu Artikel 5 (Wohnen und Gewerbe), neu Absatz 1 und Ergänzung zu Absatz 2

1 In den Teilgebieten A1 – A4 beträgt der Wohnanteil min-destens 80 Prozent. Mindestens 20 Prozent der realisierten anrechenbaren Geschossflächen Wohnen sind für bezahlbares Wohnen (gemeinnütziger Wohnungsbau) vorzusehen.

2 In den Teilgebieten B ist insgesamt mindestens ein Anteil an Gewerbe von 20 Prozent vorzusehen.  Mindestens 20 Prozent der realisierten anrechenbaren Geschossflächen Wohnen sind für bezahlbares Wohnen (gemeinnütziger Wohnungsbau) vorzusehen.

Begründung

Eine soziale Durchmischung der Wohnnutzung ist eine Voraus-setzung für ein vielfältiges, lebendiges Quartier. Die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus trägt dazu bei, dass auch Menschen eine angemessene Wohnung finden können, für die dies auf dem freien Markt schwierig ist: untere und mittlere Einkommensschichten, alte Menschen, Familien und Studierende.
 

GEWERBE IM ERDGESCHOSS

Antrag zu Artikel 7 (neu zweiter Satz)

Der Gemeinderat kann auf Antrag von Eigentümer- oder Viermieterseite eine vorübergehende Wohn- oder anderweitige Nutzung (z.B. für Vereine) in den Gewerberäumen zulassen, sollte die Vermietung/Veräusserung durch den aktuellen Markt nicht aufgenommen werden können.

Begründung

Niemand weiss, wie sich der Wohn- und Immobilienmarkt in 8 bis 10 Jahren präsentieren wird. Grosse Flexibilität ist dieser Ungewissheit geschuldet. Deshalb macht das Instrument der vorübergehenden Umnutzung in der Kompetenz des Gemeinderates Sinn.

 

DACHGESTALTUNG

Antrag zu Art 24. (neu Absatz 1)

1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich von Flachdächern ist einerseits ökologisch wertvoll zu begrünen und andererseits energetisch – z.B. mit Photovoltaik – zu nutzen.

Begründung
Entgegen der geläufigen Meinung ist eine Dachbegrünung gut mit einer Photovoltaikanlage kombinierbar. Ein sinnvoll begrüntes und gut gepflegtes Flachdach erhöht die Effizienz und die Lebensdauer einer Photovoltaikanlage.

 

FASSADENGESTALTUNG

Antrag zu Artikel 26 neu

Die Fassadengestaltung hat

a)     der Strom- und Wärmegewinnung durch Sonnenlicht zu dienen, wo dies betrieblich und technisch möglich ist.

b)     der Wärmedämmung durch Begrünung zu dienen, wo dies betrieblich und technisch möglich ist.

c)     dem Vogelschutz Rechnung zu tragen.

Begründung

Das Anbringen von Solarmodulen an Fassaden erzeugt zum einen erneuerbare Energie, zum zweiten sind sie optisch ein interessantes Instrument der Fassadenverkleidung und zum dritten sind sie eine Alternative, wenn Aufdach-PV- oder Indach-PV-Anlagen nicht möglich sind. Fassa-denbegrünungen wiederum sind ein geeignetes Instrument gegen den lokalen klimabedingten Temperaturanstieg und ein Mittel der ökologischen Aufwertung. Damit sowie durch geeignete Nistvorrichtungen wird dem Vogelschutz Rechnung getragen.

 

SEEUFERPARK

Antrag zu Artikel 30 neu Absatz 1, 2 und 3

1 Kanton und Gemeinde planen, erstellen und betreiben gemeinsam den Seeuferpark.

2 Der Seeuferpark mit dem durchgehenden Seeuferweg ist im Teilgebiet D-West nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht wird:
ein vielfältig nutzbarer, begrünter und öffentlich zugänglicher Freiraum.

3 Mit dem Seeuferpark soll eine ökologisch wertvolle Nahumgebung geschaffen werden. Bei der Bepflanzung als auch bei der Begrünung sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.

Begründung

Der Seeuferpark mit dem Seeuferweg ist ein sehr wertvolles Juwel auf dem Areal am See. Es bedarf grösster Beachtung bei der Erstellung und beim künftigen Betrieb und beim Unterhalt. Es versteht sich von selbst, dass der Park im Teilgebiet D-West auf das Teilgebiet D-Ost (kantonaler Gestaltungsplan) abgestimmt sein muss. Kanton und Gemeinde gehören zusammen ins gleiche Boot bei der Planung, Erstellung und dem Betrieb und Unterhalt des Parkes.

 

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Antrag zu «Grundsätzlichem»

Mit der ersten Bau-Hauptetappe ist der Baubewilligungsbehörde ein Mobilitätskonzept vorzulegen, in dem nachgewiesen wird, wie die Mobilität aller Nutzergruppen bewältigt wird. Ziel des Konzepts ist eine Stärkung des Öffentlichen Verkehrs (ÖV), eine Stärkung des Langsamverkehrs (Velo- und Fussverkehr), ein bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot und eine Beschränkung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Motorräder, ein Angebot mit E-Ladestationen sowie die Schaffung von Anreizen zum Benützen des Langsamverkehrs und des ÖV.

Begründung

Mobilität 2028 und später hat nachhaltigen Kriterien zu genügen. ÖV und Langsamverkehr so viel wie möglich, Automobilität so wenig wie nötig.

 

ZÜRICHSEEWEG

Antrag zu Artikel 42 neu

Der Seeuferweg ist ein zentrales gestalterisches Element des Seeuferparks als Ganzes. Er ist mit einer minimalen Breite von 3.00 m vorzusehen.

Begründung

Ein attraktiver Seeuferpark mit einem Seeuferweg wird in Zukunft eine Magnetfunktion haben. Mehr als 3000 Personen werden sich dereinst auf dem Areal aufhalten (davon 2000 SchülerInnen und Lehrpersonen, 750 BewohnerInnen auf dem Areal, ca. 250 Arbeitskräfte in Gewerbe und Dienstleistung sowie Teile der dörflichen Bevölkerung). Der Park wird zum Verweilen einladen: sportliche Aktivitäten, Erholung, Konsum etc.. Der Seeuferweg wird als Flanier- und Spazierweg genutzt werden. Der Fussweg benötigt angesichts der grossen Zahl an Personenaufkommen eine minimale Breite von 3.00 m. Kinderwagen und Rollstühle sollen schliesslich auch den gebührenden Platz erhalten. Es ist zwingend, den Seeuferweg bis zur Hafenanlage weiterzuführen und die Anschlüsse nach Männedorf bzw. Meilen via Kanton aktiv voranzutreiben.

 

ÖFFENTLICHER VERKEHR

Antrag zu Artikel 44, neu Absatz 1 und 2

1 Das Areal ist mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) zu erschliessen. Es sind zwei Bushaltestellen an der Seestrasse vorzusehen.

2 Die Anbindung vom Dorf ins neue Quartier und umgekehrt ist mit dem ÖV gewährleistet.

Begründung

Über 3000 Personen werden sich in Zukunft auf dem Areal am See aufhalten. Dazu kommt die Dorfbevölkerung, die sich mit dem ÖV zum Areal begeben möchte. Darüber hinaus ist ein Austausch des neuen Quartiers mit dem Dorf zwingend (Einkaufen, Schule, Gemeindeverwaltung etc.). Ein funktionierender ÖV ist ein ausgewiesenes Bedürfnis und entspricht einer umweltverträglichen Mobilitätsstrategie.

 

PARKPLÄTZE FÜR PERSONENWAGEN / ANORDNUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG

Antrag zu Artikel 49, Absatz 1 neu

1 Oberirdische Motorfahrzeug-Abstellplätze sind nur in Ausnahmefällen und ausschliesslich für Besucherinnen und Besucher sowie Notfall- und Anlieferdienste vorzusehen.

Begründung

Gemäss kommunalem Gestaltungsplan sind maximal 360 Motorfahrzeug-Abstellplätze vorgesehen. Es macht aus lufthygienischen, sicherheits- und siedlungstechnischen Gründen Sinn, diese Abstellplätze unterirdisch anzulegen.

 

PARKPLÄTZE FÜR PERSONENWAGEN / ANORDNUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG

Antrag zu Artikel 49, Absatz 3 neu

3 Es sind die technischen Voraussetzungen für die Infrastruktur zur Nutzung von schadstoffarmen Fahrzeugen zu schaffen. Für Elektrofahrzeuge sind ober- und unterirdisch E-Ladestationen vorzusehen.

Begründung

Die Auto-Mobilität ist im Wandel begriffen. Von der Ausweitung der Mobilität mit Elektrofahrzeugen ist auszugehen. Eine angepasste Infrastruktur ist daher angezeigt.

 

PARKPLÄTZE FÜR PERSONENWAGEN / ANORDNUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG

Antrag zu Artikel 49, Absatz 4 neu

4 Es sind mindestens 30 Parkplätze für Carsharing-Angebote vorzusehen.

Begründung

Die Auto-Mobilität ist im Wandel begriffen. Es ist ein Bedürfnis, ein gewünschtes Auto via App, Kundenportal oder Telefon für Stunden oder Tage zu buchen, das Fahrzeug auf dem Areal mit einer Mobility-Card zu öffnen und loszufahren und es nach dem Gebrauch wieder an den Ausgangsstandort zurückzustellen.

 

ENERGIEVERSORGUNG

Antrag zu Artikel 50, Absatz 2 neu

2 Zur Energieversorgung sind an den Fassaden und auf den Dächern der Um- und Neubauten Solaranlagen vorzusehen, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Weitere fossilfreie Energieträger sind je nach Stand der Technik bei Eingabe der Baubewilligung zu berücksichtigen.

Begründung

Das Anbringen von Solarmodulen an Fassaden erzeugt zum einen erneuerbare Energie, zum zweiten sind sie optisch ein interessantes Instrument der Fassadenverkleidung und zum dritten sind sie eine Alternative, wenn Aufdach-PV- oder Indach-PV-Anlagen nicht möglich sind.

 

ENERGIEVERSORGUNG

Antrag zu Artikel 50, neu Absatz 3

3 Der Energiebedarf von Um- und Neubauten darf bei Erstellung und Betrieb ausschliesslich durch fossilfreie Energieträger gedeckt werden. Wo dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine CO2-Kompensation erforderlich bzw. die CO2-Neutralität ist zu gewährleisten.

Begründung

Die Pariser Klimabeschlüsse, die auch von der Schweiz unterstützt werden, sowie die vom Schweizer Volk im Jahre 2017 angenommene und am 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte «Energiestrategie 2050» definieren den Energie-Pfad.

 

NACHHALTIGKEIT DER GEBÄUDE

Antrag zu Artikel 51, neu 2. Satz

Eine Zertifizierung ist zwingend.

Begründung

Ein teilweise mit Altlasten vorbelastetes Areal sowie der Trend zu nachhaltigem Bauen und Wohnen wecken bei einer künftigen Eigentümer- und Mieterschaft zurecht ein Bedürfnis nach gesicher-ter oder eben zertifizierter Nachhaltigkeit beim Kauf oder bei der Miete einer Wohnungs- oder einer Gewerbefläche. Kurz: Eine Zertifizierung ist eine notwendige Voraussetzung für Vermietungen und Verkäufe von Immobilien.

 

ENTSORGUNG

Antrag zu Artikel 55, neu 2. Satz

Es ist die Erstellung von Unterflur-Containern vorzusehen.

Begründung

Ein modernes und bürgerfreundliches Entsorgungskonzept zielt auf Abfallvermeidung, Abfallverminderung und umweltgerechte Entsorgung. Unterflur-Container erleichtern die Entsorgung nach Bedarf und verhindern, dass Abfalleimer überquellen.

 

Zusätzlicher Antrag

Antrag zur Etappierung

1 Die Arealentwicklung kann etappiert realisiert werden.

2 Bei der Etappierung ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich den funktionalen und gestalterischen Anforderungen des Richtprojekts bezüglich Bebauung, Freiraum und Erschliessung genügt

Begründung

Bei der Etappierung ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich die gestalterischen Anforderungen und die der Gesamtwirkung erfüllt und nicht ungünstig präjudiziert.

Bei einer Arealentwicklung über mehrere Jahre macht es Sinn, die einzelnen Entwicklungsschritte genau zu beobachten und sicherzustellen, dass die einzelnen Prozessteile aufeinander abgestimmt bleiben.

Konkrete Ergänzungen, Anregungen und Verbesserungs-vorschläge zum KANTONALEN Gestaltungsplan.

 

ZWECK

Antrag zu Art.1, Absatz 1

Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kantonsschule und ergänzende, primär bildungsorientierte Nutzungen am See mit einem öffentlich zugänglichen Seeuferpark und einem durchgehenden Seeuferweg abgestimmt auf das Gesamtareal.

Begründung

Der Park soll nicht nur zum Verweilen, sondern auch aktiv als Flanier- und Spazierweg am See genutzt werden können. Gehen ist – nicht nur für SchülerInnen – gesund, leert den Kopf – und es kommen einem laufend die besten Gedanken…

 

ZWECK

Antrag zu Art.1, Absatz 3 neu

3 Der Gestaltungsplan gewährleistet eine Arealentwicklung, die energiesparend und effizient, smart und vernetzt ist und auf der Grundlage erneuerbarer Energie einen Plus-Energiehaushalt anstrebt. Minimal ist die CO2-Neutralität gewährleistet.

Begründung

Modernes, zeitgemässes (Um-)Bauen setzt alles daran, dass die Treibhausgase, allen voran das CO2, das u.a. in Beton und Glas vorkommt, durch intelligente Materialien und Techniken vermindert bzw. neutralisiert wird. Es ist ein Gebot der Stunde, bei allen Bauentscheidungen die Pariser Klimabeschlüsse, die auch die Schweiz mitträgt, im Auge zu behalten. Plus-Energiebauten sind ein Erfordernis des anhaltenden Klimawandels. Im Minimum ist C02-Neutralität angesagt.

 

ZWECK

Antrag zu Art.1, Absatz 4 neu

4 Kanton, Gemeinde und allfällige Investoren ermöglichen Synergienutzungen auf dem ganzen Areal.

Begründung

Synergien sind Win-win-Situationen für alle und erhöhen die Qualität der Arealentwicklung kurz-, mittel- und langfristig.

 

NUTZWEISE

Antrag zu Art. 4 lit. e

Ergänzung: Die Nutzung ohne Bezug zu schulischer Nutzung muss mindestens 50 Prozent des Erdgeschosses in C1West umfassen.

Begründung

Die Nutzung ohne Bezug zur schulischen Nutzung ist unbedingt notwendig, um die «belebte Mitte» für die Öffentlichkeit schulunabhängig erlebbar zu machen.
Nachdem in der Endphase der Planung der Beschluss vom Kanton gefasst wurde, eine weitere Schule in dieser Mitte zu verwirklichen, ist das kommunizierte Zugeständnis von 50 Prozent Nutzung ohne Bezug zur Schule im Gestaltungsplan sicherzustellen.

 

HÖHENKOTEN

Antrag zu Art. 12 , Bestimmungen zum Baufeld C2:
Wir beantragen, die Dimensionen dieses Baufeldes in Höhe und Ausdehnung zu reduzieren.

Begründung

Eine Höhenkote von 428 m.ü.M. (4 m höher als C1Ost) und eine Ausdehnung bis nahe zum Geleisweg, Seeuferweg und Badeplatz bewirkt, dass die Passerelle durch eine Schulhaus-Häuserschlucht führen wird und kein einladender Zugang zum Seepark sein wird.

 

DACHGESTALTUNG

Antrag zu Art 14, Absatz 1 neu

1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich von Flachdächern ist einerseits ökologisch wertvoll zu begrünen und andererseits energetisch – z.B. mit Photovoltaik – zu nutzen.

Begründung
Entgegen der geläufigen Meinung ist eine Dachbegrünung gut mit einer Photovoltaikanlage kombinierbar. Ein sinnvoll begrüntes und gut gepflegtes Flachdach erhöht die Effizienz und die Lebensdauer einer Photovoltaikanlage.

 

FASSADENGESTALTUNG

Antrag zu Artikel 16 neu

Die Fassadengestaltung hat

a)  der Strom- und Wärmegewinnung durch Sonnenlicht und/oder der Fassadenbegrünung zu dienen, wo dies betrieblich und technisch möglich ist.

b)   der Wärmedämmung durch Begrünung zu dienen, wo dies betrieblich und technisch möglich ist.

c)   dem Vogelschutz Rechnung zu tragen.

Begründung

Das Anbringen von Solarmodulen an Fassaden erzeugt zum einen erneuerbare Energie, zum zweiten sind sie optisch ein interessantes Instrument der Fassadenverkleidung und zum dritten sind sie eine Alternative, wenn Aufdach-PV- oder Indach-PV-Anlagen nicht möglich sind. Fassadenbegrünungen wiederum sind ein geeignetes Instrument gegen den lokalen klimabedingten Temperaturanstieg und ein Mittel der ökologischen Aufwertung. Damit sowie durch geeignete Nistvorrichtungen wird dem Vogelschutz Rechnung getragen.

 

SCHUTZWÜRDIGE BAUTEN

Antrag zu Art 17, Ergänzung: Schutzwürdige und zu erhaltende Bauten

Das Gebäude mit Vers-Nr. 451 («Ofengebäude») auf dem Baufeld C3 ist zu erhalten.

Begründung

Das Ofengebäude ist zwar nicht in einem Schutzinventar aufgeführt, wird aber im Masterplan als schutzwürdig und zu erhalten bezeichnet. Es ist ein markanter historischer Bau am Seeufer, der das Bild des Fabrikareals vom See her bestimmt.
Das Gebäude bildet zusammen mit den geschützten Kammerofengebäuden ein Ensemble. Ein Neubau an dieser Stelle würde dieses Ensemble empfindlich stören.

 

SEEUFERPARK

Antrag zu Artikel 18, Absatz 1 bis 4 neu

1 Kanton und Gemeinde planen, erstellen und betreiben gemeinsam den Seeuferpark.

2 Der Seeuferpark mit dem durchgehenden Seeuferweg ist im Teilgebiet D-Ost nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht wird: ein vielfältig nutzbarer, begrünter und öffentlich zugänglicher Freiraum.

3 Mit dem Seeuferpark soll eine ökologisch wertvolle Nahumgebung geschaffen werden. Bei der Bepflanzung als auch bei der Begrünung sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden. Der bestehende Baumbestand ist zu erhalten.

4 Der Platz südlich des Baufeldes C2 (seeseits) ist als Teil des Seeuferparks vorzusehen.

Begründung

Der Seeuferpark mit dem Seeuferweg ist ein sehr wertvolles Juwel auf dem Areal am See. Es bedarf grösster Beachtung bei der Erstellung und beim künftigen Betrieb und beim Unterhalt. Es versteht sich von selbst, dass der Park im Teilgebiet D-Ost auf das Teilgebiet D-West (kommunaler Gestaltungsplan) abgestimmt sein muss. Kanton und Gemeinde gehören zusammen ins gleiche Boot bei der Planung, Erstellung und dem Betrieb und Unterhalt des Parkes.

Der Platz südlich des Baufeldes C2 ist von der Passerelle herkommend als Eingang in den Seeuferpark und nicht als Zutritt zu einem Schul-Pausenplatz zu verstehen.

 

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Antrag zu «Grundsätzlichem»

Mit der ersten Bau-Hauptetappe ist der

Baubewilligungsbehörde ein Mobilitätskonzept vorzulegen, in dem nachgewiesen wird, wie die Mobilität aller Nutzergruppen bewältigt wird. Ziel des Konzepts ist eine Stärkung des Öffentlichen Verkehrs (ÖV), eine Stärkung des Langsamverkehrs (Velo- und Fussverkehr), ein bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot und eine Beschränkung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Motorräder, ein Angebot mit E-Ladestationen sowie die Schaffung von Anreizen zum Benützen des Langsamverkehrs und des ÖV.

Begründung

Mobilität 2028 und später hat sowohl für Schüler/-innen, Lehrpersonen und Besucher/-innen umweltverträglichen Kriterien zu genügen. ÖV und Langsamverkehr so viel wie möglich, Auto-Mobilität so wenig wie nötig.

 

ZÜRICHSEEWEG

Antrag zu Artikel 27, neu

Der Seeuferweg ist ein zentrales gestalterisches Element des Seeuferparks als Ganzes. Er ist mit einer minimalen Breite von 3.00 m vorzusehen.

Begründung

Ein attraktiver Seeuferpark mit einem Seeuferweg wird in Zukunft eine Magnetfunktion haben. Mehr als 3000 Personen werden sich dereinst auf dem Areal aufhalten (davon 2000 SchülerInnen und Lehrpersonen, 750 BewohnerInnen auf dem Areal, ca. 250 Arbeitskräfte in Gewerbe und Dienstleistung sowie Teile der dörflichen Bevölkerung). Der Park wird zum Verweilen einladen: sportliche Aktivitäten, Erholung, Konsum etc.. Der Seeuferweg wird als Flanier- und Spazierweg genutzt werden. Der Fussweg benötigt angesichts der grossen Zahl an Personenaufkommen eine minimale Breite von 3.00 m. Kinderwagen und Rollstühle sollen schliesslich auch den gebührenden Platz erhalten. Es ist zwingend, den Seeuferweg bis zur Hafenanlage weiterzuführen und die Seeuferweg-Anschlüsse nach Männedorf bzw. nach Meilen zügig zu realisieren.

 

PASSERELLE

Antrag zu Art 29, Ergänzung zu Absatz 2

2 Für die Velos, die auf der Passerelle fahren, ist ein bezeichneter, abgetrennter Velofahrstreifen zu errichten.

Begründung

Falls der Zugang zu Veloabstellplätzen über die Passerelle führt, wird erfahrungsgemäss (wie auf Trottoirs und Fusswegen) kaum jemand das Velo stossen. Eine Verbreiterung der Passerelle um einen separaten Veloweg ist notwendig, damit die zu Fuss Gehenden, auch ältere Leute und Personen mit Kleinkindern und mit Kinderwagen sich sicher fortbewegen können.

 

ABSTELLPLÄTZE FÜR PERSONENWAGEN, B. ANORDNUNG

Antrag zu Artikel 34, Absatz 1 neu

1 Oberirdische Motorfahrzeug-Abstellplätze sind nur in Ausnahmefällen und ausschliesslich für Besucherinnen und Besucher sowie Notfall- und Anlieferdienste vorzusehen.

Begründung

Gemäss kantonalem Gestaltungsplan sind maximal 120 Motorfahrzeug-Abstellplätze vorgesehen. Es macht aus lufthygienischen, sicherheits- und siedlungstechnischen Gründen Sinn, diese Abstellplätze unterirdisch anzulegen.

 

ABSTELLPLÄTZE FÜR PERSONENWAGEN, B. ANORDNUNG

Antrag zu Artikel 34, Absatz 3 neu

3 Es sind die technischen Voraussetzungen für die Infrastruktur zur Nutzung von schadstoffarmen Fahrzeugen zu schaffen. Für Elektrofahrzeuge sind ober- und unterirdisch E-Ladestationen vorzusehen.

Begründung

Die Auto-Mobilität ist im Wandel begriffen. Von der Ausweitung der Mobilität mit Elektrofahrzeugen ist auszugehen. Eine angepasste Infrastruktur ist daher angezeigt.

 

ENERGIEVERSORGUNG

Antrag zu Artikel 35, Absatz 1 und 2 neu

1 Der Energiebedarf für die öffentlichen Um- und Neubauten des Kantons darf bei Erstellung und Betrieb ausschliesslich durch fossilfreie Energieträger gedeckt werden. Wo dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine CO2-Kompensation erforderlich bzw. die CO2-Neutralität ist zu gewährleisten.

2 Zur Energieversorgung sind an den Fassaden und auf den Dächern Solaranlagen vorzusehen, soweit dies betrieblich und technisch möglich ist. Weitere fossilfreie Energieträger sind je nach Stand der Technik bei Eingabe der Baubewilligung zu berücksichtigen.

Begründung

Die Pariser Klimabeschlüsse, die auch von der Schweiz unterstützt werden, sowie die vom Schweizer Volk im Jahre 2017 angenommene und am 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte «Energiestrategie 2050» definieren den Energie-Pfad.

 

NACHHALTIGKEIT DER GEBÄUDE

Antrag zu Artikel 36, Absatz 1 und 2 neu

1 Die Nachhaltigkeit der Um- und Neubauten wird mittels der für kantonale Bauten gültigen Standards sichergestellt.

2 Eine Zertifizierung ist zwingend.

Begründung

Klimaverträgliches Bauen verlangt nachhaltige Standards. Und das für Um- und Neubauten. Der Kanton hat ein teilweise mit Altlasten vorbelastetes Areal erworben. Er muss daher grossen Wert legen auf gesicherte oder eben zertifizierte Nachhaltigkeit.

 

ENTSORGUNG

Antrag zu Artikel 40, neu 2. Satz

Es ist die Erstellung von Unterflur-Containern vorzusehen.

Begründung

Ein modernes und schülerfreundliches Entsorgungskonzept zielt auf Abfallvermeidung, Abfallverminderung und umweltgerechte Entsorgung. Dank eines im Boden versenkten Auffangbehälters gehören überquellende Abfalleimer und häufiges Abfallentleeren (fast) der Vergangenheit an.

 

ALTLASTEN

Antrag zu Artikel 45 (Absatz 1 – 5 neu)

1 Sanierungsbedürftige Standorte sind vor Baubeginn zu sanieren.

2 Überwachungsbedürftige Standorte sind beim Bau und Betrieb von Arealbauten zu überwachen.

3 Bei weder sanierungs- noch überwachungsbedürftigen Standorten muss belastetes Material vor Baubeginn entsorgt werden.

4 Die Bauarbeiten auf dem ganzen Areal sind durch eine/n anerkannte/n und befugte/n Altlastenberater/-in (Private Kontrolle gemäss BBV1) zu begleiten.

5 In denjenigen Bereichen, die entsiegelt oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen, sind weitere Untersuchungen des Untergrunds nötig.

Begründung

Altlasten können Mensch und Umwelt gefährden. Deshalb müssen Altlasten je nach Schweregrad saniert, überwacht oder umweltgerecht entsorgt werden. Auf dem Areal am See werden sich in Zukunft über 3000 Personen aufhalten für Bildung, Arbeiten, Freizeit, Kultur und Wohnen. Das Gelände soll ökologisch aufgewertet werden (Biodiversität). Dazu kommt die Nähe zum See bzw. zum Wasser. Ein höchst professioneller Umgang mit Altlasten ist zwingend.

 

ZUSÄTZLICHER ANTRAG

Antrag zur Etappierung

1 Die Arealentwicklung kann etappiert realisiert werden.

2 Bei der Etappierung ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich den funktionalen und
gestalterischen Anforderungen des Richtprojekts bezüglich Bebauung, Freiraum und
Erschliessung genügt

Begründung

Bei der Etappierung ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich die gestalterischen Anforderungen und die der Gesamtwirkung erfüllt und nicht ungünstig präjudiziert.

Bei einer Arealentwicklung über mehrere Jahre macht es Sinn, die einzelnen Entwicklungsschritte genau zu beobachten und sicherzustellen, dass die einzelnen Prozessteile aufeinander abgestimmt bleiben.