SP Uetikon zur Teilrevision der BZO

Die SP begrüsst
1. Die Angleichung der Baubegriffe an die kantonalen Vorgaben
2. Die technischen Anpassungen im Zonenplan
3. Die Umsetzungsvorschläge zur Umzonung Bahnhofareal/Gestaltungsplan Bergheim /Weiterentwicklung der Kernzone 2 / Einzelinitiative Heilig

Antrag
Die SP lehnt die vorgesehene Umsetzung des Mehrwertaus- gleichgesetzes ab, die einen Abgabeverzicht (0%) vorsieht. Wir verlangen einen Mehrwertausgleich von 40 Prozent und eine Freifläche von 1500 m2.

Begründung

Planerische Massnahmen, wie Ein-, Auf- und Umzonungen sowie Sondernutzungsplanungen, können zu – leistungsfreien! – Mehrwerten bei den Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümern führen. Gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz sind erhebliche Vor- und Nachteile auszugleichen. Der Kanton Zürich hat diese Vorgabe mit dem Mehrwert- ausgleichgesetz (MAG) am 1.1.2021 in Kraft gesetzt und im Kantonsrat einen „kantonalen Mehrwertausgleich“ von 20% festgelegt, der bei Planungsvorteilen durch Einzonung und Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten entsteht. Das kantonale Gesetz wiederum lässt den Gemeinden Spielraum, für Auf- und Umzonungen eine Mehrwertabgabe zwischen 0% und höchstens 40% zu erheben. Bei Einführung einer Mehrwertabgabe, legt die Gemeinde eine sogenannte Freifläche (zwischen 1200 und max. 2000 m2) fest.

 

1. Am Zürichsee haben bereits 14 von 20 Gemeinden einen Abgabesatz festgelegt. Einzig die Gemeinde Herrliberg hat auf eine Mehrwertabgabe verzichtet. Nun sollen gemäss Vorschlag des Gemeinderates bzw. der Baukommission Grundeigentümer:innen, die von einer Auf- oder Umzonung profitieren, in Uetikon keine Mehrwertabgabe bezahlen müssen. Das ist aus unserer Sicht eine krasse Bevorzugung privater Interessen zuungunsten der Allgemeinheit, die für mögliche Folgekosten (z.B. beim Schulangebot, bei der Anpassung des ÖV, beim Ausbau von Fuss- und Velowegen) aufkommen muss. Raumplanerisch will die Mehrwertabgabe eine konsequente, d.h. rationellere Nutzung der vorhandenen Bauzonen im Sinne einer Siedlungsentwicklung nach innen fördern. Ziel des Mehrwertausgleichsverfahrens ist es, die der Gemeinde durch die verdichtete Bauweise erwachsenen Mehrkosten abzugelten.

 

2. Das Argument, die Mehrwertabgabe konkurrenziere die Grundstückgewinnsteuer ist nicht stichhaltig. Einerseits fällt die Grundstückgewinnsteuer nur dann an, wenn ein Grundstück verkauft wird, während der Mehrwertausgleich anfällt, wenn ein Eigentümer oder eine Eigentümerin aufgrund einer Auf- oder Umzonung profitiert. Andererseits reduziert sich mit der Einführung des Mehrwertausgleichs eine allenfalls später anfallende Grundstückge-winnsteuer um die zuvor bezahlte Mehrwertabgabe. Am Ende des Tages hat es gleich viel Geld in der Gemeindekasse. Einzig der Verwendungszweck dieses Geldes ist unter- schiedlich. Während der in einen separaten Fonds fliessende Mehrwertausgleich für mögliche Folgekosten bei einer Auf- oder Umzonung vorzusehen ist, können die Einnahmen aus der Grundstückgewinnsteuer für allgemeine Gemeindeausgaben eingesetzt werden. Gemäss MAG sollen die Gelder im Fonds u.a. zweckgebunden für raumplanerische Massnahmen und aus Sicht der SP zusätzlich für die Förderung von bezahlbarem Wohnraum verwendet werden.

 

3. Der mit der Einführung des Mehrwertausgleichs verbundene Mehraufwand in der Verwaltung ist als Wahrung des öffentlichen Interesses gerechtfertigt.

 

4. Dem vorgebrachten Argument, wie viel Mehrwert aus einer Auf- oder Umzonung resultiere sei unklar und berge das Risiko für Gerichtsprozesse, halten wir entgegen: Zum Einen erhebt der Kanton bereits eine Mehrwertabgabe auf Planungsvorteilen, die entstehen durch Einzonung und Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten. Deren Vollzug verläuft reibungslos. Zum Andern ist eine allfällige Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Behördenentscheide eine rechtsstaatliche Errungenschaft, die auf kommunaler, kantonaler und auf Bundesebene anerkannt ist.

 

5. In der vorgesehenen Teiländerung der BZO sind keine Auf- und Umzonungen vorgesehen, so dass es gemäss Gemeinderat bzw. Baukommission nicht sinnvoll sei, einen Mehrwertausgleich einzuführen. Wir halten dem entgegen, dass im Zuge des Bevölkerungswachstums und der damit verbundenen notwendigen Verdichtung des Bauens und Wohnens, auch Uetikon in naher Zukunft nicht um eine weitere Anpassung der BZO herumkommt. Es macht Sinn, heute den Mehrwertausgleich in der BZO verbindlich festzulegen, zumal heute keine Partikularinteressen auf dem Spiel stehen und damit das öffentliche Interesse sachlich definiert werden kann. Wer möchte schon in zwei bis drei Jahren einer Gemeindeversammlung über eine weitere BZO-Revision beiwohnen, bei der Partikular- und öffentliche Interessen emotionsgeladen aufeinanderprallen – und bei der auch noch über die Mehrwertabgabe gestritten wird?

Ein Mehrwertausgleich von 40 Prozent (mit einer Freifläche von 1500 m2) ist ein gerechter „Deal“. Er ermöglicht, dass die durch Auf- und Umzonungen entstehenden Mehrwerte fair zwischen Grundeigentümerschaft und der Allgemeinheit aufgeteilt werden.